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Beitrag vom 12.06.2018 - 09:38 Uhr
Userbob.gedat
User (677 Beiträge)
Die Lufthansa-Gruppe könnte auch erneut ins Visier der EU-Behörden geraten, nicht nur in Deutschland.
Beispiel Monopol-Angebote ab Wien:
Deutschland: 100% LHG auf allen Strecken außer Berlin (Easyjet)
Schweiz: Zürich 100%
Belgien: Brüssel 100%
Dazu kommen auch viele Strecken nach Osteuropa, die von der AUA exklusiv bedient werden, u.a. Prag und Budapest.
Beitrag vom 12.06.2018 - 09:51 Uhr
UserEin_Fliegereiint..
User (800 Beiträge)
Was kann LH dafür, wenn andere Airlines nicht aus dem Quark kommen und auch Flüge auf den betreffenden Strecken anbieten? Wo sind denn die Großmäuler MOL und Co.?
Beitrag vom 12.06.2018 - 09:52 Uhr
Userbevol
User (165 Beiträge)
Die Lufthansa-Gruppe könnte auch erneut ins Visier der EU-Behörden geraten, nicht nur in Deutschland.
Beispiel Monopol-Angebote ab Wien:
Deutschland: 100% LHG auf allen Strecken außer Berlin (Easyjet)
Schweiz: Zürich 100%
Belgien: Brüssel 100%
Dazu kommen auch viele Strecken nach Osteuropa, die von der AUA exklusiv bedient werden, u.a. Prag und Budapest.

Unwahrscheinlich. Und das hängt mit der Definition zusammen, wann man in der Ökonomie von einem Monopol spricht. Vereinfacht ausgedrückt ist eine Monopolstellung dann erreicht, wenn im relevanten Markt nur noch ein Unternehmen eine bestimmte Dienstleistung anbietet. Die laienhafte Interpretation dieser Bedingung wäre zu sagen: "Lufthansa-Group ist der einzige Anbieter auf der Strecke von X nach Y , ergo Monopolist". Das ist aber nicht der Fall. Denn gerade innerdeutsch und auch Richtung Österreich und in die Schweiz gibt es hervorragend ausgebaute Bahnlinien und Straßennetze. Der Konsument hat also durchaus alternative Reisemöglichkeiten, die eine vollständige Monopolisierung verhindern. Und das weiß auch das Bundeskartellamt. Herr Mundt hat sich nach der Air Berlin Pleite einfach viel zu weit aus dem Fenster gelehnt. Weil er jetzt nicht liefern kann, bedient er sich populistischen Unsinns.
Beitrag vom 12.06.2018 - 10:13 Uhr
UserA320Fam
User (1723 Beiträge)
Was soll das gequatsche vom Monopol?
Egal ob es da noch Bahn oder Bus oder sonstwas gibt. Solange die LH-Gruppe nicht die einzige Flugunternehmung ist, gibt's auch kein Monopol.
Oder soll man erst Strecken fliegen dürfen, wenn es auch noch ein Anderer tut? ... ich kanns echt nimmer hören ... es ist so ätzend, diese selektive Halbwahrheiten Verbreitung ...
Beitrag vom 12.06.2018 - 10:23 Uhr
Usercontrail55
User (4581 Beiträge)
@bevol
Das ging mir auch durch den Kopf. Allerdings steckt hier der Teufel im Detail, bzw. in der zusätzlichen Definition.

Das Bundeskartellamt definiert...

Monopol - Ausführliche Definition
1. Begriff: Marktform, bei der auf der Seite des Angebots nur ein aktueller Verkäufer vorhanden ist (Angebotsmonopol), während die Nachfrageseite viele kleine Nachfrager aufweist. Bei geschlossenem Markt spricht man auch von einem absoluten Monopol, während das Monopol bei offenem Markt als prozessuales Monopol bezeichnet wird.

2. Arten: a) natürliches Monopol;
b) rechtliches Monopol durch den Staat (z.B. Branntwein-Monopol) oder durch Gesetze (z.B. Patentrecht);
c) wirtschaftliches Monopol durch Vertrag (sog. Kollektiv-Monopol) oder originär (z.B. Kunstwerke oder schöne Seegrundstücke).

3. Beurteilung: a) Bei einem Vergleich der Marktversorgung zwischen dem Monopol und vollkommener Konkurrenz wird oft behauptet, der Monopolpreis liege über dem bei vollständiger Konkurrenz. Diese Aussage ist aber nur unter der Prämisse gleicher Kostenfunktionen richtig. Ein natürliches Monopol kann demgegenüber Kostenvorteile aufweisen.
b) Temporäre Monopolstellungen sind als Incentive in einer dynamischen Wirtschaft notwendig und erwünscht. Jedoch besteht die Gefahr, dass Unternehmen versuchen, aus der temporären eine dauerhafte Monopolstellung zu machen.

Da der Zugang zu Märkten ja nicht eingeschränkt ist, handelt es sich um ein Angebotsmonopol (Flüge)

Wenn man dieser Definition folgt, sollte das LH Group Management ruhig schlafen können. Der Monopolking in Europa ist danach zweifellos Ryanair. Unzählige Strecken und sogar einzelne Airports bei denen sie der alleinige Anbieter sind.

Dieser Beitrag wurde am 12.06.2018 10:48 Uhr bearbeitet.
Beitrag vom 12.06.2018 - 11:45 Uhr
Userjasonbourne
User (1759 Beiträge)
Die Lufthansa-Gruppe könnte auch erneut ins Visier der EU-Behörden geraten, nicht nur in Deutschland.
Beispiel Monopol-Angebote ab Wien:
Deutschland: 100% LHG auf allen Strecken außer Berlin (Easyjet)
Schweiz: Zürich 100%
Belgien: Brüssel 100%
Dazu kommen auch viele Strecken nach Osteuropa, die von der AUA exklusiv bedient werden, u.a. Prag und Budapest.

Unwahrscheinlich. Und das hängt mit der Definition zusammen, wann man in der Ökonomie von einem Monopol spricht. Vereinfacht ausgedrückt ist eine Monopolstellung dann erreicht, wenn im relevanten Markt nur noch ein Unternehmen eine bestimmte Dienstleistung anbietet. Die laienhafte Interpretation dieser Bedingung wäre zu sagen: "Lufthansa-Group ist der einzige Anbieter auf der Strecke von X nach Y , ergo Monopolist". Das ist aber nicht der Fall. Denn gerade innerdeutsch und auch Richtung Österreich und in die Schweiz gibt es hervorragend ausgebaute Bahnlinien und Straßennetze. Der Konsument hat also durchaus alternative Reisemöglichkeiten, die eine vollständige Monopolisierung verhindern. Und das weiß auch das Bundeskartellamt. Herr Mundt hat sich nach der Air Berlin Pleite einfach viel zu weit aus dem Fenster gelehnt. Weil er jetzt nicht liefern kann, bedient er sich populistischen Unsinns.

Sehe ich genauso, da hat ein Bürohengst die große Stunde gesehen und sich aufgespielt, dabei ist die Lage relativ klar gewesen:
Keine der beiden dt. Airlines hat auf Kurz- & mittelstrecke geld verdient, der wettbewerber geht Pleite, folglich steigen die Preise.
Ein Monopol ist Marktversagen, wenn aber Angebot wegfällt bei konstanter Nachfrage und die Preise steigen, dann ist das Ausdruck eines funktionierenden Marktes.

Wenn man sich die Kosten für Alternativen z.b. bei der DB anschaut, dann fragt man sich was das Kartellamt eigentlich so macht, die 100+€ für München - Berlin, nunja.

Bei der Kostenbasis in Deutschland war es für einen full service carrier schwer zu den Marktpreisen aus AB zeiten zu agieren - und es wird immer vergessen das im Luftverkehr andere Airlines die Möglichkeit haben bestimmte ROuten anzubieten. Das geht halt nicht von heute auf morgen und da der Luftfahrt markt liberalisiert ist, Easyjet eh schon aktiv war, frag ich mich immer noch wie die EU und auch das Kartellamt hier ein LH Monopol sehen können - und dann gehen Reste von AB an Easyjet und Niki geht an Ryanair.

Das Ding ist, Rechtstreit mit Behörden ist teuer und dauert, damit ist dann klar das sich die Sache erledigt hat.
Man kann nur gratulieren, ich verstehe nur nicht wie im hochkompetitiven EU Luftfahrtmarkt eigentlich die Idee aufkommt das der Bankrott der relativ kleinen AB und deren Übernahme zu Monopolen führt.
AF/KLM, IAG mit BA, Iberia, Vueling, LH Group, Ryanair, Wizz, Lot, Norwegian, Easyjet, Alitalia, SAS, TK, Tap, Finnair in Deutschland auch noch Condor und Germania - so wenige Airlines sind das nicht.
Beitrag vom 12.06.2018 - 12:10 Uhr
UserExperte
User (216 Beiträge)
Unwahrscheinlich. Und das hängt mit der Definition zusammen, wann man in der Ökonomie von einem Monopol spricht. Vereinfacht ausgedrückt ist eine Monopolstellung dann erreicht, wenn im relevanten Markt nur noch ein Unternehmen eine bestimmte Dienstleistung anbietet. Die laienhafte Interpretation dieser Bedingung...

Mehr als diese "laienhafte Interpretation" vermögen Sie, werte(r) bevol, aber leider nicht beizutragen.

>... wäre zu sagen: "Lufthansa-Group ist der einzige Anbieter auf der Strecke von X nach Y , ergo Monopolist". Das ist aber nicht der Fall.

Doch. Als einziger Anbieter von Flügen zwischen den o.g. Orten ist die Lufthansa dort ein Monopolist, im gesetzlichen Sinne handelt es sich hierbei um (den Maximalfall von) Marktbeherrschung i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB,  https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__18.html .

Denn gerade innerdeutsch und auch Richtung Österreich und in die Schweiz gibt es hervorragend ausgebaute Bahnlinien und Straßennetze. Der Konsument hat also durchaus alternative Reisemöglichkeiten, die eine vollständige Monopolisierung verhindern.

Angebote anderer Verkehrsträger gehören regelmäßig nicht zum sachlich und räumlich relevanten Markt i.S.d. GWB. Ausnahmen kann es bei Kurzstrecken geben (z.B. MUC-NUE, FRA-STR, FRA-CGN [gibt es schon deshalb nicht mehr], FRA-DUS etc, aber ansonsten fehlt es schon an vergleichbaren Rahmenbedingungen, insb. bei der Reisezeit.

Nach Ihrer o.g. Argumentation wäre auch der deutschlandweit einzige Anbieter von Tomaten kein Monopolist, wenn es zusätzlich etliche Anbieter von Gurken gäbe.

Außerdem sind Monopole bzw. marktbeherrschende Positionen nicht per se verboten, auch wenn viele dieser Meinung sind. Verboten ist allein die Ausnutzung einer solchen, § 19 Abs. 1 GWB,  https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__19.html , insb. durch die in Abs. 2 enumerierten Verhaltensweisen, hier v.a. Abs. 2 Nr. 2.

Dieser Beitrag wurde am 12.06.2018 22:01 Uhr bearbeitet.
Beitrag vom 12.06.2018 - 12:53 Uhr
Userbob.gedat
User (677 Beiträge)
@jasonbourne
Hier von Marktversagen zu sprechen, ist nur die halbe Miete. Durch die Teilübernahme der Air Berlin hat die LH-Gruppe deren wichtigste Märkte blitzschnell besetzt. Neue Mitbewerber können da nur rein, wenn sie jetzt massiv Überkapazitäten auf den Markt werfen. Sofern sie überhaupt Zugang zu den nötigen Slots erhalten. Das Ergebnis wäre ein massiver Preiskampf, der allen schadet, bis auf die Kunden. Die Behörden könnten aber die LHG zwingen, Kapazitäten und Slots abzutreten. Taten sie aber nicht. Alternativ wär ein Kauf dieser Rechte. Siehe Ryanair mit Laudamotion.
Beitrag vom 12.06.2018 - 12:58 Uhr
Usercontrail55
User (4581 Beiträge)
Unwahrscheinlich. Und das hängt mit der Definition zusammen, wann man in der Ökonomie von einem Monopol spricht. Vereinfacht ausgedrückt ist eine Monopolstellung dann erreicht, wenn im relevanten Markt nur noch ein Unternehmen eine bestimmte Dienstleistung anbietet. Die laienhafte Interpretation dieser Bedingung...

Mehr als diese "laienhafte Interpretation" vermögen Sie, werte(r) bevol, aber leider nicht beizutragen.

>... wäre zu sagen: "Lufthansa-Group ist der einzige Anbieter auf der Strecke von X nach Y , ergo Monopolist". Das ist aber nicht der Fall.

Doch. Als einziger Anbieter von Flügen zwischen den o.g. Orten ist die Lufthansa dort ein Monopolist, im gesetzlichen Sinne handelt es sich hierbei um (den Maximalfall von) Marktbeherrschung i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB ( https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__18.html).

Denn gerade innerdeutsch und auch Richtung Österreich und in die Schweiz gibt es hervorragend ausgebaute Bahnlinien und Straßennetze. Der Konsument hat also durchaus alternative Reisemöglichkeiten, die eine vollständige Monopolisierung verhindern.

Angebote anderer Verkehrsträger gehören regelmäßig nicht zum sachlich und räumlich relevanten Markt i.S.d. GWB. Ausnahmen kann es bei Kurzstrecken geben (z.B. MUC-NUE, FRA-STR, FRA-CGN [gibt es schon deshalb nicht mehr], FRA-DUS etc, aber ansonsten fehlt es schon an vergleichbaren Rahmenbedingungen, insb. bei der Reisezeit.

Nach Ihrer o.g. Argumentation wäre auch der deutschlandweit einzige Anbieter von Tomaten kein Monopolist, wenn es zusätzlich etliche Anbieter von Gurken gäbe.

Außerdem sind Monopole bzw. marktbeherrschende Positionen nicht per se verboten, auch wenn viele dieser Meinung sind. Verboten ist allein die Ausnutzung einer solchen (§ 19 Abs. 1 GWB,  https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__19.html), insb. durch die in Abs. 2 enumerierten Verhaltensweisen, hier v.a. Abs. 2 Nr. 2.

Danke für die Links. Allerdings, bitte nicht in Klammern setzen, dann funktionieren die nicht.

Haben Sie noch einen Quellenhinweis zur Aussage "Angebote anderer Verkehrsträger gehören regelmäßig nicht zum sachlich und räumlich relevanten Markt i.S.d. GWB. "

Die Dienstleistung (sachlich) in ihrer Reinform wäre ja der Transport von A nach B. Da es heute innerhalb Europas durchaus üblich ist von A nach B mit den Zug, Auto oder Bus zu reisen würde somit keine außerordentliche Mühe verlangt. Der Nachfrager kann also auf andere, verfügbare Substitute ausweichen.
Ist nicht entscheidend, welche Produkte und Dienstleistungen der Markt aktuell umfasst? Zum relevanten Angebotsmarkt zählen doch alle Produkte und Dienstleistungen, die aus Sicht des Konsumenten in Bezug auf Verwendungszweck, Eigenschaft und Preis für die Deckung eines bestimmten Bedarfs untereinander austauschbar sind. Die Frage ist die Präzision der Definition Eigenschaft. Dazu habe ich leider nichts gefunden.

Dieser Beitrag wurde am 12.06.2018 13:37 Uhr bearbeitet.
Beitrag vom 12.06.2018 - 14:55 Uhr
UserFly-away
Moderator
Unwahrscheinlich. Und das hängt mit der Definition zusammen, wann man in der Ökonomie von einem Monopol spricht. Vereinfacht ausgedrückt ist eine Monopolstellung dann erreicht, wenn im relevanten Markt nur noch ein Unternehmen eine bestimmte Dienstleistung anbietet. Die laienhafte Interpretation dieser Bedingung...

Mehr als diese "laienhafte Interpretation" vermögen Sie, werte(r) bevol, aber leider nicht beizutragen.

>... wäre zu sagen: "Lufthansa-Group ist der einzige Anbieter auf der Strecke von X nach Y , ergo Monopolist". Das ist aber nicht der Fall.

Doch. Als einziger Anbieter von Flügen zwischen den o.g. Orten ist die Lufthansa dort ein Monopolist, im gesetzlichen Sinne handelt es sich hierbei um (den Maximalfall von) Marktbeherrschung i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB  https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__18.html
.

Denn gerade innerdeutsch und auch Richtung Österreich und in die Schweiz gibt es hervorragend ausgebaute Bahnlinien und Straßennetze. Der Konsument hat also durchaus alternative Reisemöglichkeiten, die eine vollständige Monopolisierung verhindern.

Angebote anderer Verkehrsträger gehören regelmäßig nicht zum sachlich und räumlich relevanten Markt i.S.d. GWB. Ausnahmen kann es bei Kurzstrecken geben (z.B. MUC-NUE, FRA-STR, FRA-CGN [gibt es schon deshalb nicht mehr], FRA-DUS etc, aber ansonsten fehlt es schon an vergleichbaren Rahmenbedingungen, insb. bei der Reisezeit.

Nach Ihrer o.g. Argumentation wäre auch der deutschlandweit einzige Anbieter von Tomaten kein Monopolist, wenn es zusätzlich etliche Anbieter von Gurken gäbe.

Außerdem sind Monopole bzw. marktbeherrschende Positionen nicht per se verboten, auch wenn viele dieser Meinung sind. Verboten ist allein die Ausnutzung einer solchen (§ 19 Abs. 1 GWB,  https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__19.html , insb. durch die in Abs. 2 enumerierten Verhaltensweisen, hier v.a. Abs. 2 Nr. 2.
Modhinweis
Link korrigiert (Klammern gelöscht)
Fly-away
Moderator

Dieser Beitrag wurde am 12.06.2018 15:01 Uhr bearbeitet.
Beitrag vom 12.06.2018 - 22:10 Uhr
UserExperte
User (216 Beiträge)
Die Dienstleistung (sachlich) in ihrer Reinform wäre ja der Transport von A nach B. Da es heute innerhalb Europas durchaus üblich ist von A nach B mit den Zug, Auto oder Bus zu reisen würde somit keine außerordentliche Mühe verlangt. Der Nachfrager kann also auf andere, verfügbare Substitute ausweichen.
Ist nicht entscheidend, welche Produkte und Dienstleistungen der Markt aktuell umfasst? Zum relevanten Angebotsmarkt zählen doch alle Produkte und Dienstleistungen, die aus Sicht des Konsumenten in Bezug auf Verwendungszweck, Eigenschaft und Preis für die Deckung eines bestimmten Bedarfs untereinander austauschbar sind. Die Frage ist die Präzision der Definition Eigenschaft. Dazu habe ich leider nichts gefunden.

Zu Ihrer Frage, was der relevante Markt im Sinne des GWB ist, reicht ein kurzer Blick in einen einschlägigen Kommentar zum Wettbewerbsrecht, z.B. Immenga/Mestmäcker.

Es hat sich hier das Bedarfsmarktkonzept oder das Konzept der funktionellen Austauschbarkeit aus der Sicht der Abnehmer durchgesetzt: "Sämtliche Erzeugnisse, die sich nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahe stehen, dass der verständige Verbraucher sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet in berechtigter Weise abwägend miteinander vergleicht und als gegeneinander austauschbar ansieht, sind marktgleichwertig".

Siehe auch diese Veröffentlichung vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages:
 https://www.bundestag.de/blob/434456/de061864cfcea100b0188708f0c8dc47/wd-7-081-16-pdf-data.pdf

Zur hier diskutierten Frage der Abgrenzung des relevanten Marktes für Luftverkehrsdienstleistungen gilt das, was ich oben schon geschrieben habe. Das kann man auch in entsprechenden Beschlüssen des BKartA nachlesen, z.B. hier:
 https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Entscheidungen/Missbrauchsaufsicht/2002/B9-144-01.html

Dort heißt es ausdrücklich "Flüge zwischen Frankfurt und Berlin stellen einen eigenen sachlich relevanten Markt dar. Jedenfalls zeitsensible Geschäftsreisende, auf die sich das in Frage stehende Verhalten von Lufthansa vor allem auswirkt, können zwischen diesen beiden Städten das Verkehrsmittel Flugzeug nicht durch andere Verkehrsmittel wie Auto oder Bahn ersetzen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22.07.1999, WuW/E DE/R 375, 376 "Flugpreisspaltung")"

Dieser Beitrag wurde am 12.06.2018 22:12 Uhr bearbeitet.
Beitrag vom 13.06.2018 - 08:40 Uhr
Usercontrail55
User (4581 Beiträge)
Die Dienstleistung (sachlich) in ihrer Reinform wäre ja der Transport von A nach B. Da es heute innerhalb Europas durchaus üblich ist von A nach B mit den Zug, Auto oder Bus zu reisen würde somit keine außerordentliche Mühe verlangt. Der Nachfrager kann also auf andere, verfügbare Substitute ausweichen.
Ist nicht entscheidend, welche Produkte und Dienstleistungen der Markt aktuell umfasst? Zum relevanten Angebotsmarkt zählen doch alle Produkte und Dienstleistungen, die aus Sicht des Konsumenten in Bezug auf Verwendungszweck, Eigenschaft und Preis für die Deckung eines bestimmten Bedarfs untereinander austauschbar sind. Die Frage ist die Präzision der Definition Eigenschaft. Dazu habe ich leider nichts gefunden.

Zu Ihrer Frage, was der relevante Markt im Sinne des GWB ist, reicht ein kurzer Blick in einen einschlägigen Kommentar zum Wettbewerbsrecht, z.B. Immenga/Mestmäcker.

Es hat sich hier das Bedarfsmarktkonzept oder das Konzept der funktionellen Austauschbarkeit aus der Sicht der Abnehmer durchgesetzt: "Sämtliche Erzeugnisse, die sich nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahe stehen, dass der verständige Verbraucher sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet in berechtigter Weise abwägend miteinander vergleicht und als gegeneinander austauschbar ansieht, sind marktgleichwertig".

Siehe auch diese Veröffentlichung vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages:
 https://www.bundestag.de/blob/434456/de061864cfcea100b0188708f0c8dc47/wd-7-081-16-pdf-data.pdf

Zur hier diskutierten Frage der Abgrenzung des relevanten Marktes für Luftverkehrsdienstleistungen gilt das, was ich oben schon geschrieben habe. Das kann man auch in entsprechenden Beschlüssen des BKartA nachlesen, z.B. hier:
 https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Entscheidungen/Missbrauchsaufsicht/2002/B9-144-01.html

Dort heißt es ausdrücklich "Flüge zwischen Frankfurt und Berlin stellen einen eigenen sachlich relevanten Markt dar. Jedenfalls zeitsensible Geschäftsreisende, auf die sich das in Frage stehende Verhalten von Lufthansa vor allem auswirkt, können zwischen diesen beiden Städten das Verkehrsmittel Flugzeug nicht durch andere Verkehrsmittel wie Auto oder Bahn ersetzen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22.07.1999, WuW/E DE/R 375, 376 "Flugpreisspaltung")"

Vielen Dank für die Informationen.

Das wird wohl immer auf die Einzelfallbetrachtung hinauslaufen, wie im Link aufgeführt. An das Germania Urteil kann ich mich noch gut erinnern. Da wurde tatsächlich verfügt, LH MUSS mehr verlangen als der Wettbewerb. Es gab, glaube ich, noch eines, wo LH untersagt wurde Preise UNTER Peroduktionskosten zu offerieren. Muss man sich heute mal bei Ryanair vorstellen.

Danke für den Austausch.

Dieser Beitrag wurde am 13.06.2018 08:41 Uhr bearbeitet.
Beitrag vom 13.06.2018 - 11:51 Uhr
UserAltmetallflieger
User (277 Beiträge)
Die Dienstleistung (sachlich) in ihrer Reinform wäre ja der Transport von A nach B. Da es heute innerhalb Europas durchaus üblich ist von A nach B mit den Zug, Auto oder Bus zu reisen würde somit keine außerordentliche Mühe verlangt. Der Nachfrager kann also auf andere, verfügbare Substitute ausweichen.
Ist nicht entscheidend, welche Produkte und Dienstleistungen der Markt aktuell umfasst? Zum relevanten Angebotsmarkt zählen doch alle Produkte und Dienstleistungen, die aus Sicht des Konsumenten in Bezug auf Verwendungszweck, Eigenschaft und Preis für die Deckung eines bestimmten Bedarfs untereinander austauschbar sind. Die Frage ist die Präzision der Definition Eigenschaft. Dazu habe ich leider nichts gefunden.

Zu Ihrer Frage, was der relevante Markt im Sinne des GWB ist, reicht ein kurzer Blick in einen einschlägigen Kommentar zum Wettbewerbsrecht, z.B. Immenga/Mestmäcker.

Es hat sich hier das Bedarfsmarktkonzept oder das Konzept der funktionellen Austauschbarkeit aus der Sicht der Abnehmer durchgesetzt: "Sämtliche Erzeugnisse, die sich nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahe stehen, dass der verständige Verbraucher sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet in berechtigter Weise abwägend miteinander vergleicht und als gegeneinander austauschbar ansieht, sind marktgleichwertig".

Siehe auch diese Veröffentlichung vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages:
 https://www.bundestag.de/blob/434456/de061864cfcea100b0188708f0c8dc47/wd-7-081-16-pdf-data.pdf

Zur hier diskutierten Frage der Abgrenzung des relevanten Marktes für Luftverkehrsdienstleistungen gilt das, was ich oben schon geschrieben habe. Das kann man auch in entsprechenden Beschlüssen des BKartA nachlesen, z.B. hier:
 https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Entscheidungen/Missbrauchsaufsicht/2002/B9-144-01.html

Dort heißt es ausdrücklich "Flüge zwischen Frankfurt und Berlin stellen einen eigenen sachlich relevanten Markt dar. Jedenfalls zeitsensible Geschäftsreisende, auf die sich das in Frage stehende Verhalten von Lufthansa vor allem auswirkt, können zwischen diesen beiden Städten das Verkehrsmittel Flugzeug nicht durch andere Verkehrsmittel wie Auto oder Bahn ersetzen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22.07.1999, WuW/E DE/R 375, 376 "Flugpreisspaltung")"
Wenn sie sich schon Experte nennen und Geschäftsreisende auf der strecke München Berlin erwähnen ,für diese Personen wäre es oftmals günstiger auf Bedarfsfluggessellschaften zurück zu greifen ,da man meist ja in Begleitung fliegt ,kommt dies im Endeffekt des öfteren günstiger als mit der Linie,Zeitersparnis man kann sowohl in München als in Berlin kleinere Flugplätze anfliegen und man muß weder bei Check in noch bei verlassen des Flugplatzes Schlange stehen,es wird geflogen wenn man will und nicht wenn es vorgegeben ist.
Auf der strecke braucht man nicht mal einen Jet,da kann man auch mal mit einer Cessna 172 oder ähnlichem Gerät fliegen ,wer es schneller will kann auch mit einer PC12 oder einer cessna Mustang fliegen kommt immer darauf an wieviel man ausgeben darf und wie schnell man am Ziel sein will.
Normalerweise hat heute fast jeder mittlerer betrieb ein eigens Flugzeug.
Beitrag vom 13.06.2018 - 13:01 Uhr
Usernessie
User (674 Beiträge)
@Altmetallflieger:

"Experte" hat nur die geltende Rechtslage (einschließlich aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung) aufgeführt.

Er hat nicht behauptet, dass es sich um seine eigene Meinung handelt. Insofern halte ich Ihre Seitenhiebe für Experte ("wenn sie sich schon Experte nennen") für verfehlt (auch wenn Sie in der Sache durchaus auf einige zutreffende Punkte hingewiesen haben; wobei man natürlich nicht unerwähnt lassen sollte, dass Flieger wie eine C172 nicht ins Eis dürfen, und kleinere Verkehrsflugplätze mit IFR-approach in Deutschland Seltenheitswert haben).

Wenn Sie jemandem Realitätsferne (oder wie Sie Ihre Schelte bezeichnen möchten) vorwerfen wollen, dann sollten Sie das eher dem BGH, dem (wissenschaftlichen Dienst des) Bundestag(s) und dem Bundeswirtschaftsministerium vorwerfen.
Beitrag vom 13.06.2018 - 17:28 Uhr
Userfbwlaie
User (4870 Beiträge)
@bob.gedat,

zum besseren Verständnis der "Monopolsituation" müssten an sich die Anzahlen der täglichen Flüge (in beiden Richtungen bzw. als Zwischenlandung) angeführt werden.
Ausserdem fehlen Angaben, wie bzw. seit wann diese "Monopolsituation" entstanden ist.
Beim Wegfall eines Konkurrenten haben natürlich die verbleibenden Konkurrenten es einfacher, ihr Angebot aufzustocken, als eine Fluggesellschaft, die plötzlich eine Chance sieht.
FR/Laudamotion und Esayjet wollen doch in Wien wachsen. Werden diese einen grossen Bogen um D oder Zürich und Brüssel machen? Oder leben diese Strecken nur von LH-Umsteigern?

Dieser Beitrag wurde am 13.06.2018 18:42 Uhr bearbeitet.
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