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Beitrag 1 - 5 von 5
Beitrag vom 28.03.2018 - 23:08 Uhr
UserExperte
User (216 Beiträge)
Unter strengen Auflagen entschied das Bundesverwaltungsgericht (...) und hob damit eine gegenteilige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom Juni 2017 auf.

Woher stammt denn diese Information?

Zwar bin bin ich weder Experte für österreichisches Gerichtsverfassungsrecht noch habe ich mich mit dem Fall eingehend beschäftigt, aber dass das österreichische Bundesverwaltungsgericht (das zudem anders als das deutsche Gericht gleichen Namens bloß ein Instanzgericht ist (der Verwaltungsgerichtshof ist übergeordnet)) eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs aufheben kann, mutet etwas abenteuerlich an. Vom Instanzenzug her dürfte es sowas nicht geben, vgl.  https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverwaltungsgericht_(%C3%96sterreich)

Und auch in der PM des Gerichts ist davon keine Rede,  https://www.bvwg.gv.at/presse/ots_dirtte_piste.html.



Dieser Beitrag wurde am 28.03.2018 23:08 Uhr bearbeitet.
Beitrag vom 29.03.2018 - 11:44 Uhr
Userbob.gedat
User (677 Beiträge)
Unter strengen Auflagen entschied das Bundesverwaltungsgericht (...) und hob damit eine gegenteilige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom Juni 2017 auf.

Woher stammt denn diese Information?
 https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20180328_OTS0104/dritte-piste-des-flughafens-wien-schwechat-darf-gebaut-werden?
Beitrag vom 29.03.2018 - 12:49 Uhr
Usercontrail55
User (4627 Beiträge)
Unter strengen Auflagen entschied das Bundesverwaltungsgericht (...) und hob damit eine gegenteilige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom Juni 2017 auf.

Woher stammt denn diese Information?
 https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20180328_OTS0104/dritte-piste-des-flughafens-wien-schwechat-darf-gebaut-werden?

Dort steht "...Das Bundesverwaltungsgericht hatte nach der Aufhebung seiner ersten Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof im Juni 2017 neuerlich über die Beschwerden der Flughafen-Anrainer zu entscheiden."

Das heißt, der Verfassungsgerichtshof hat die erste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben. So wie Sie geschrieben haben wäre es, wie Experte auch liest, umgekehrt. Das alte Urteil bleibt ja bestehen. Jetzt, mit geänderten Auflagen, stehen die Chancen besser, dass nicht wieder dagegen geklagt wird. Eine Revision ist ja noch möglich.



Dieser Beitrag wurde am 29.03.2018 13:06 Uhr bearbeitet.
Beitrag vom 01.04.2018 - 02:59 Uhr
UserNeilArmstrong
User (422 Beiträge)
Die Situation des österreichischen VfGH erscheint mir auf den ersten Blick in der Tat anders zu sein als in Deutschland mit dem BVerfG (= Bundesverfassungsgericht). Denn das deutsche BVerfG ist definitiv keine Revisionsinstanz. Da sind die Bundesgerichte das Ende des Gerichtszuges. Das BVerfG überprüft nur Entscheidungen auf die Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz.

Das wäre jetzt zB möglich mit den möglichen Fahrverboten für Dieselfahrzeuge. Wer betroffen wäre könnte Verfassungsklage erheben (so er das Geld hat - aber es dürfte billiger sein einen neuen Diesel zu kaufen). Denn das Urteil des BVG (= Bundesverwaltungsgericht) in Leipzig ist ein massiver Eingriff in die Eigentumsrechte des Dieseleigners. Ein BVerfG würde das Urteil nicht aufheben, sondern möglicherweise als nichtig, da mit dem GG als nicht vereinbar, ansehen, denn m.E. verstößt es massiv gegen den Art. 14 GG der Eigentumsgarantie. Es würde aber nicht überprüfen ob das BVG Leipzig ordentlich geprüft und ermittelt hat. Denn zwischenzeitlich kommt immer mehr zutage, daß es bei den Meßstationen zur Feinstaubbelastung massive Gesetzesverstöße gibt. Auch die Festsetzung der Grenzwerte kommen immer mehr unter Druck. So ist zB in Fabrikhallen eine bis zu 23-fach höhere Feinstaubbelastung zulässig als an der frischen Luft. Das kann doch nicht seriös sein. Das ist pure Ideologie, welche unsere wirtschaftliche Existenz vernichtend angreift.

Will das nicht weiter ausführen, denn in der APA-OTS Meldung steht auch "Dabei hatte der Verfassungsgerichtshof den Rahmen für die Berücksichtigung der öffentlichen Interessen vorgegeben."

Naja, wenn der VfGH einen Rahmen vorgibt, dann kann innerhalb dieses Rahmens sehr wohl nochmals neu entschieden werden. So mag es hier erfolgt sein.

Aber ich hätte mir dazu eine journalistisch korrekte, präzise und weitaus informatorischere Meldung gewünscht. War übrigens noch bis etwa zum Jahre 2010 üblich. Doch inzwischen haben wir fast nur noch BlaBla-Abschreib-Blätter-Mentalität. Medien und Journalismus kann man das nicht mehr nennen.

Dieser Beitrag wurde am 01.04.2018 03:01 Uhr bearbeitet.
Beitrag vom 05.04.2018 - 01:59 Uhr
UserExperte
User (216 Beiträge)
Unter strengen Auflagen entschied das Bundesverwaltungsgericht (...) und hob damit eine gegenteilige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom Juni 2017 auf.

Woher stammt denn diese Information?
 https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20180328_OTS0104/dritte-piste-des-flughafens-wien-schwechat-darf-gebaut-werden?

Dort steht "...Das Bundesverwaltungsgericht hatte nach der Aufhebung seiner ersten Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof im Juni 2017 neuerlich über die Beschwerden der Flughafen-Anrainer zu entscheiden."

Das heißt, der Verfassungsgerichtshof hat die erste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben. So wie Sie geschrieben haben wäre es, wie Experte auch liest, umgekehrt. Das alte Urteil bleibt ja bestehen. Jetzt, mit geänderten Auflagen, stehen die Chancen besser, dass nicht wieder dagegen geklagt wird. Eine Revision ist ja noch möglich.

Genau so ist es!