Community / / Niki-Insolvenzverwalter stimmen Lini...

Beitrag 1 - 13 von 13
Beitrag vom 16.01.2018 - 13:30 Uhr
UserA320Fam
User (1723 Beiträge)
Gibt das jetzt 2 Nikis, einmal Niki (D) und einmal Niki (Oe) oder wie? Sehr verwirrend.
Beitrag vom 16.01.2018 - 15:27 Uhr
UserFW 190
User (2112 Beiträge)
Kassieren die Insolvenzverwalter nun beide die übliche Prämie oder müssen sie sich eine teilen?
Beitrag vom 16.01.2018 - 16:14 Uhr
Userfbwlaie
User (4870 Beiträge)
Es gibt auch ländereübergreifende Insolvenzen.
Flöther hat sich sicher nicht gedacht "passt schon"! Wegen eines "effektiven Verwaltungssitzes" in Berlin hat er sich wohl im Recht geglaubt.
Man kann die Infos unter
 https://e-justice.europa.eu/content_interconnected_insolvency_registers_search-246-de.do?init=true
mit der Eingabe NIKI finden.
Falls es in D Schuldner gibt, ist ein Insolvenzverwalter in D wahrscheinlich nötig.
Beitrag vom 16.01.2018 - 20:42 Uhr
Userbevol
User (165 Beiträge)
Falls es in D Schuldner gibt, ist ein Insolvenzverwalter in D wahrscheinlich nötig.

Sorry, aber das verstehe ich nicht. Das würde doch bedeuten, das in jedem Land, wo es Schuldner gibt, auch ein Insolvenzverwalter nötig wäre.
Wo ist mein Denkfehler?

Sie meine sicher "...in jedem Land, wo es [Gläubiger] gibt..."

Nötig? Nein. Möglich? Ja. Geboten? Es kommt darauf an... Und das macht diesen Fall kompliziert. Hauptgeschäftsgebiet war Deutschland und entsprechend sind viele Gläubiger in Deutschland beheimatete Unternehmen (und Kunden, deren Tickets verfallen sind). Wo nun das Hauptverfahren stattfinden soll, ist noch Sache der Gerichte. Unabhängig davon ist aufgrund der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten in Deutschland mindestens ein Sekundärverfahren sinnvoll.
Beitrag vom 16.01.2018 - 22:32 Uhr
Userfbwlaie
User (4870 Beiträge)
Der Insolvenzverwalter will natürlich nur Geld einsammeln.

Mit dem Auszahlen tun man sich schon schwerer - vgl. Situation in Österrreich:
"Gläubiger, die im Ausland ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, müssen binnen 14 Tagen ab Veröffentlichung der Insolvenzverfahrenseröffnung in der Insolvenzdatei einen im Inland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen, widrigenfalls die weiteren Zustellungen ohne Zustellnachweis erfolgen, dies solange bis dem Gericht ein geeigneter Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland bekannt gegeben wird. Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 98 Abs 1 ZPO iVm § 252, 74 Abs 1 Zi 6 IO).
Bei Einlangen der Forderungsanmeldung ist eine Eingabengebühr von EUR 23,00 fällig. Diese ist durch Bezahlung auf das P.S.K. Konto BIC: BUNDATWW IBAN: AT76 0100 0000 0546 0779 zu entrichten (TP 5b GGG), widrigens ein Mehrbetrag von EUR 22,00 (§ 31 GGG) vorgeschrieben wird. Der Einzahlungsbeleg ist der Forderungsanmeldung anzuschließen."
Da muss man doch viel Aufwand treiben, obwohl das meiste Niki bekannt sein dürfte...
Auch der/das "Bobbele" hat in GB und D "seine" Insolvenzverwalter.


Dieser Beitrag wurde am 16.01.2018 22:34 Uhr bearbeitet.
Beitrag vom 16.01.2018 - 22:49 Uhr
UserA320Fam
User (1723 Beiträge)
Interview: "Der Niki-Verkauf an Vueling ist unwirksam"
Quelle: airlines.de

Das juristische Tauziehen um die Niki-Insolvenz wird kaum Auswirkungen auf die Airline haben, ist sich Insolvenzrechtler Jörg Franzke sicher. Im Interview mit airliners.de erklärt er, wieso nun trotzdem mit Vueling neu verhandelt werden muss.

Das österreichische Landgericht Korneuburg hat vergangene Woche den juristischen Streit um den Insolvenzort der Air-Berlin-Tochter Niki noch einmal undurchsichtiger gemacht und ein Hauptverfahren in der Sache eröffnet - dabei läuft bereits seit Dezember ein Vorverfahren in Deutschland. Jörg Franzke beobachtet als Insolvenzrechtler nicht nur die jeweilige Landesgesetzgebung in Deutschland und Österreich, sondern auch die übergeordnete der Europäischen Union.

airliners.de: War das jetzt österreichische Guerilla oder ist das Vorgehen Korneuburgs rechtens?

Jörg Franzke: Der Fall ist meiner Meinung nach ziemlich eindeutig: In dem Land, in dem der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Interessen eines Unternehmens oder Privatperson liegt - der sogenannte Comi, Centre of Main Interest -, wird das Hauptverfahren eröffnet. Das Landgericht (LG) Berlin hatte korrekterweise das Hauptverfahren auf Antrag des Fluggastrechtportals "Fairplane" von Deutschland (Amtsgericht Charlottenburg) nach Österreich (Landgericht Korneuburg) verwiesen. Denn die Hauptverwaltung der Niki hat ihren Sitz in Österreich und dort werden auch die Geschäftsbücher geführt. Zwar hatte Niki gegen die Entscheidung des LG Berlins Beschwerde beim BGH eingelegt, aber nach europäischem Recht muss das Hauptverfahren ganz klar vor einem österreichischem Gericht betrieben werden.

Sprich Deutschland ist jetzt komplett raus aus dem Fall?

Nicht ganz, denn die Europäische Insolvenzordnung (EUInsVO) sieht vor, dass neben dem Hauptverfahren auch Sekundärinsolvenzverfahren in anderen Ländern durchgeführt werden können, wenn sich denn dort Vermögen des Unternehmens befindet.

Zu welchem Zweck denn?

Befinden sich beispielsweise Flugzeuge oder Autos oder ein Verwaltungsgebäude von Niki am Flughafen Berlin-Tegel, müsste man am Amtsgericht Berlin-Charlottenburg ein Sekundärinsolvenzverfahren beantragen, um dieses Vermögen zu verwerten. Und zwar nur dieses Vermögen. Befindet sich Unternehmensvermögen in Spanien, dann könnte es dort eine Sekundärinsolvenz geben - beschränkt auf dieses Vermögen -, und so weiter.

Aber der vorläufige deutsche Niki-Insolvenzverwalter Lucas Flöther hat Teile des Ferienfliegers schon an den IAG-Billigflieger Vueling beziehungsweise deren Tochter Anisec verkauft ...

Ein Verkauf in einem vorläufigen Insolvenzverfahren, so wie das Herr Flöther gemacht hat, ist zwar gängige Praxis, aber (zunächst) unwirksam. Der Verkauf setzt vielmehr voraus, dass das Hauptverfahren eröffnet ist. Denn vorher ist der Insolvenzverwalter noch gar nicht befugt, das schuldnerische Vermögen zu verwerten. Außerdem muss ein solcher Verkauf von der Gläubigerversammlung genehmigt werden. Für die Gläubigerversammlung bestimmt das Gericht einen Abstimmungstermin, zu dem interessierte Gläubiger kommen und abstimmen. Erst nach dem Beschluss der Gläubigerversammlung ist der Verkauf wirksam.

Die Berufung von Ulla Reisch zur österreichischen Insolvenzverwalterin räumt Vueling ein Ausstiegsrecht aus dem mit dem deutschen (vorläufigen) Insolvenzverwalter Lucas Flöther vereinbarten Kaufvertrag ein. Gleichzeitig bestätigte Weisch gegenüber airliners.de, das Ausgehandelte vertieft prüfen zu wollen. Indes läuft bis Freitag (19. Januar) noch einmal das Bieterverfahren für Niki. Laut "Handelsblatt" sollen alle Bieter, die IAG/Vueling unterlagen, noch einmal ins Rennen einsteigen dürfen. Gründer Niki Lauda will dies tun; auch Condor und Tuifly verfolgen laut airliners.de-Informationen "den Vorgang sehr genau".

Aber sowohl bei Niki als auch bei Air Berlin ist ja das komplette Tafelsilber schon vor Verfahrenseröffnung verkauft worden ...

Wie gesagt, in der Praxis "verkaufen" die Verwalter das Unternehmen in der Regel zunächst vorläufig und lassen von der Gläubigerversammlung nachgenehmigen. Mit Widerstand in der Gläubigerversammlung müssen die Verwalter in der Regel nicht rechnen, weil der Verkauf mit den wesentlichen Gläubigern bereits ausgehandelt ist. Rein rechtlich ist ein solcher "Vor-Verkauf" jedoch nur ein formloses Versprechen zwischen den potenziellen Vertragspartnern und sonst nichts. Rechtssicherheit erlangt der Käufer erst nachdem die Gläubigerversammlung im Hauptverfahren den geplanten Deal abgesegnet hat.

Was denken Sie, passiert in den nächsten Tagen?

Die vom Landgericht Korneuburg ausgewählte Insolvenzverwalterin Ulla Reisch wird den Kaufvertrag von Herrn Flöther wahrscheinlich übernehmen und vollziehen, das ist ja sicherlich der Wunsch der Gläubiger.

Aber warum gibt es dann direkt ein neues Bieterverfahren?

Weil jetzt österreichisches Recht gilt und das Bieterverfahren von Flöther rechtsunwirksam ist. Denn er war ja gar nicht legitimiert zu derartigen Verhandlungen, weil das Gericht, das ihn hierzu beauftragt hat, gar nicht zuständig war. Das ist ungefähr so, wie wenn ich Ihr Auto verkaufe, ohne dass Sie mir das erlaubt haben.

Also gilt dann bald: Ende gut, alles gut?

Ja, denn man kann davon ausgehen, dass auch die österreichische Insolvenzverwalterin einen guten Job machen wird. Für das Unternehmen selbst hat das juristische Klein-Klein außer der Verzögerung keine Auswirkungen. Hochproblematisch ist aber, wer die Rechnung für die falsche Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg bezahlt. Die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens in Deutschland hatte sicherlich auch zur Folge, dass die Agentur für Arbeit an die Mitarbeiter von Niki bereits das Insolvenzgeld ausgezahlt hat, also die Arbeitslöhne. Nun stellt sich heraus, dass sie das gar nicht musste. Da wird in Berlin sicherlich gerade über Amtshaftungsansprüche gegrübelt. Aber der Vueling-Deal sollte kommende Woche bereits vom österreichischen Gläubigerausschuss abgesegnet sein und Niki dann planmäßig ab März abheben können.
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Weideblitz, Moderator


Dieser Beitrag wurde am 18.01.2018 03:49 Uhr bearbeitet.
Beitrag vom 17.01.2018 - 09:50 Uhr
Userbevol
User (165 Beiträge)
"Laut "Handelsblatt" sollen alle Bieter, die IAG/Vueling unterlagen, noch einmal ins Rennen einsteigen dürfen."

Das würde also bedeuten, daß MOL mit seiner Ankündigung jetzt doch seinen "Hut in den Ring zu werfen" wieder mal nur heiße Luft produziert. Oder?

Nicht ganz. Diesmal tragen Medienvertreter eine Mitschuld. Er hat nämlich nicht gesagt, dass er mitbieten möchte, sondern dass er beim Insolvenzverwalter Interesse an den Resten angemeldet hat, die nach einer evtl. Übernahme noch vorhanden sind. Das könnten dann z. B. Slots sein, die der Käufer aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht übernehmen darf.
Beitrag vom 17.01.2018 - 09:58 Uhr
Userichglaubdasnicht
User (458 Beiträge)
@A320Fam
Ich teile die juristische Beurteilung des Herrn Franzke.

In der Ankündigung der österreichischen Insolvenzverwalterin, die im Gegensatz zum deutschen vorläufigen Insolvenzverwalter, eine wesentlich stärkere Stellung hat, nur die, durch die deutsche Vorprüfung (von einem unzuständigen Gremium), für die Endrunde zugelassenen Bieter, erneut zuzulassen, liegt eine unzulässige Einschränkung anderer Interessenten.

Da es sich um eine neues Hauptverfahren handelt, müssen alle Interessenten neu eine Chance haben. Auch solche, die nicht geboten haben, weil sie ein Spiel mit gezinkten Karten vermutet hatten.

Folglich bietet Ryanair jetzt mit. In diesem Chaos bieten sich Schadensersatzklagen geradezu an. Letzteres ist eine beliebte Aktivität von Beteiligungsgesellschaften. Man wird sehen.
Beitrag vom 17.01.2018 - 12:04 Uhr
Userfbwlaie
User (4870 Beiträge)
Leider hat Franzke sich bei der Bewertung nur auf das Formale beschränkt - Führung der Geschäfsbücher. Er hat nicht die wirtschaflichen Interessen in D und in AT gegeneinander aufgerechnet.
Falls Lackmann sein operatives Büro (plus MA) nur in Berlin und in Österreich nur ein Büro zum Umleiten der Post und zur Buchführung hatte, könnte man vielleicht auch anders argumentieren.
Deshalb ist die Entscheidung des BGHs sehr wichtig.
Beitrag vom 17.01.2018 - 13:04 Uhr
Userichglaubdasnicht
User (458 Beiträge)
@fbwlaie Dsr BGH wird die Entscheidung des LG Berlin bestätigen.