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Das Verwaltungsgericht Braunschweig wies damit die Klagen mehrerer Airlines gegen mehrere vom Luftfahrt-Bundesamt verfügte Auflagen ab, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts vom Freitag.
Nach dem Absturz eines russischen Airbus im Oktober 2015 über der Sanai-Halbinsel hatte das Luftfahrt-Bundesamt verfügt, dass die Fluggesellschaften in Ägypten Fracht, Post sowie Essen und Getränke nicht zuladen dürfen. Außerdem müssen die Airlines unter Umständen die Pässe der Passagiere unmittelbar vor dem Betreten der Flugzeuge zusätzlich kontrollieren.
Als Ursache für den Absturz des russischen Flugzeugs, das vom Flughafen Sharm el-Sheik gestartet war, wird ein Sprengsatz vermutet. Keiner der 224 Menschen an Bord überlebte. Die Terrormiliz Islamischer Staat (IS) hatte die Täterschaft für sich reklamiert.
Experten deutscher Behörden hatten daraufhin die Flughäfen in dem nordafrikanischen Land inspiziert. Sie stellten Sicherheitsdefizite vor allem bei Personen- und Gepäckkontrollen sowie der Sicherung des Flughafengeländes fest.
Das Verwaltungsgericht in Braunschweig war für die Klagen zuständig, weil das Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz in der Stadt hat. Die Fluggesellschaften und die Luftfahrt-Behörde können gegen das Urteil beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg Berufung einlegen.
© dpa-AFX, aero.de | 14.07.2017 13:17
Kommentare (3) Zur Startseite
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Nach eigenem Gefühl läuft die Operation dort nach eigenem Empfinden aktuell professioneller als am so manch deutschen Flughafen.
Zum Thema Egypt Air Absturz würde mich bis heute interessieren, ob es nicht ein Toilettenbrand durch eine Kippe gewesen sein könnte. Oder ein durch gehender Sauerstoffgenerator einer Quick-Donning Mask.
Bin gespannt, was sie Ermittlungen einmal ergeben könnten.
MS804 - Die genaue Absturzursache ist ja bis heute nicht bekannt. Mal sehen ob diese überhaupt mal veröffentlicht wird ...
Dieser Beitrag wurde am 14.07.2017 23:56 Uhr bearbeitet.