Wurden 2014 in Großbritannien noch sechs gefährliche Begegnungen zwischen Drohnen und Flugzeugen registriert, stieg die Zahl ein Jahr später auf 29. Im Jahr 2016 waren es bereits 70, mit steigender Tendenz. Laut DFS wurden in Deutschland 64 Vorfälle gezählt, davon allein 58 in Flughafennähe. Im Vorjahr waren es noch 14.
Zu den gefährlichsten Zwischenfällen zählte im letzten Jahr eine Begegnung in über 3.000 Meter Höhe. Ein anderer Vorfall betraf eine anfliegende Maschine, die in 900 Meter Höhe nur "eine Flügelspannweite" entfernt an einer (größeren) Drohne vorbeigeflogen sei.
Ein Airbus A320 von British Airways dürfte im April 2016 sogar von einer Drohne getroffen worden sein. Die Machine flog von Genf nach London-Heathrow und kollidierte im Landeanflug mit einem unbekannten Flugkörper, mutmaßlich einer Drohne. Der Airbus konnte sicher landen. Verletzt wurde niemand, am Flugzeug entstand nur geringer Schaden.
Insgesamt berichtet das UKAP im Zeitraum 2016 allein am Drehkreuz London-Heathrow von neun Vorfällen der höchsten Risikostufe A.
Grundsätzlich gelten für den Betrieb von Drohnen strenge Regeln. So darf eine Drohne in den USA im Umkreis von fünf Meilen um einen Flughafen nur in Absprache mit der Flugsicherung fliegen.
In Großbritannien gilt, dass private Drohnen nur in Sichtweite des pilotierenden Betreibers fliegen dürfen. Dabei darf eine Entfernung von 500 Meter und eine Flughöhe von maximal 121 Meter (400 Fuß) nicht überschritten werden.
Ahnliche Regeln gelten auch in Deutschland. Hier beträgt die maximale Flughöhe 100 Meter. Darüber hinaus ist rund um Flughäfen und Landeplätze ein Mindestabstand von 1,5 Kilometer einzuhalten.
Ab 1. Oktober gilt eine neue Drohenverordnung. Unter anderem sieht die Neuregelung eine Kennzeichnungspflicht für Drohnen ab 250 Gramm vor sowie für den Betrieb von Geräten mit über zwei Kilogramm Gewicht eine Art Führerschein. Bereits Rechtslage ist eine Versicherungspflicht. Alle Drohnen gelten versicherungstechnisch als Luftfahrzeuge.
© aero.at | Abb.: DHL | 10.04.2017 08:13
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