GDS-Gebühr
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EU nimmt Lufthansa-Aufschlag ins Visier

Lufthansa Airbus A350-900
Lufthansa Airbus A350-900, © aero.de

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FRANKFURT - Ein Preisaufschlag für globale Reservierungssysteme (GDS) sorgt seit zwei Jahren für Spannungen zwischen Lufthansa und Reisevertrieb. Lufthansa lenkt Buchungen mit einer GDS-Gebühr von 16 Euro in eigene Vertriebskanäle. Jetzt prüft die EU Kommission, ob das rechtlich in Ordnung ist.

GDS - etwa Amadeus - sind der Pulsgeber der Airlineindustrie. Zwei von drei Flugtickets werden über solche System gebucht. Dabei fällt eine Provision an, die Lufthansa seit September 2015 an die Kunden durchreicht.

Passagiere von Lufthansa, Swiss und Austrian müssen seither einen Aufschlag von 16 Euro auf Flugtickets zahlen, sofern sie über Reisebüros oder Flugportale buchen. Nur wenn Vertriebspartner das eigene Reservierungssystem von Lufthansa für die Buchung verwenden, ist diese Gebühr hinfällig.

Das Frankfurter Experiment macht Schule: IAG zieht am 01. November nach und erhebt zunächst bei ihren Netzwerkern British Airways und Iberia einen GDS-Buchungsaufschlag von 9,50 Euro.

Reisebüros hatten besonders stark gegen die neuen Gebühren protestiert, weil sie in ihren Prozessen stark auf die GDS-Systeme ausgerichtet waren, und ein Einschreiten der EU Komission gefordert. Mit etwas Verspätung wird EU Verkehrskommissarin Violeta Bulc jetzt tätig.

"Die Kommission untersucht, ob die von der Lufthansa Group eingeführte Distribution Cost Charge (DCC) in Höhe von 16 Euro für Buchungen, die über globale Reservierungssysteme abgewickelt werden, gegen die Bestimmungen der Verordnung EC 80/2009 verstößt", antwortete Bulc auf eine Anfrage des Europäischen Parlaments.

Die Einführung einer GDS-Gebühr innerhalb der IAG habe die Europäische Kommission "zur Kenntnis genommen". Letztlich geht es darum, ob GDS-Aufschläge mit dem "Verhaltenskodex für Computer-Reservations-Systeme" - EC 80/2009 - in Einklang stehen oder nicht.

Artikel 10 der Verordnung setzt der Gestaltungsfreiheit von Airlines im Direktvertrieb Grenzen:
  • (4) Ein Mutterunternehmen darf weder unmittelbar noch mittelbar zugunsten seines eigenen CRS diskriminieren, indem es die Benutzung eines bestimmten CRS durch einen abonnierten Nutzer unmittelbar oder mittelbar mit der Zahlung einer Provision oder sonstigen Vorteilen oder Nachteilen für den Verkauf seiner Verkehrsprodukte verknüpft.
  • (5) Ein Mutterunternehmen darf weder unmittelbar noch mittelbar zugunsten seines eigenen CRS diskriminieren, indem es verlangt, dass ein abonnierter Nutzer für den Verkauf oder für die Ausstellung von Beförderungsdokumenten für unmittelbar oder mittelbar von ihm selbst angebotene Verkehrsprodukte ein bestimmtes CRS benutzt.
Lufthansa: Keine generelle Überprüfung der DCC

"Die EU-Kommission beschäftigt sich ausschließlich mit der Frage, ob die DCC-Befreiung des Buchungstools www.lufthansa-agent.com gegen den Code of Conduct for Computer Reservation Systems verstößt", grenzte eine Lufthansa-Sprecherin gegenüber aero.de den Inhalt des Verfahrens ein.

Dazu sei Lufthansa bereits seit zwei Jahren mit der EU in Gesprächen. "Eine generelle Überprüfung der DCC ist nicht Gegenstand der laufenden Diskussionen", hieß es aus Frankfurt.
© dpa-AFX, aero.de | Abb.: aero.de | 21.09.2017 08:24


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