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EuGH kippt Sondergebühren für Flugstornierung

Air Berlin Airbus A330
Air Berlin Airbus A330, © airberlin

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LUXEMBURG - Der Europäische Gerichtshof stärkt die Rechte von Verbrauchern, die nach nicht angetretenen Flügen von den Airlines Geld zurückfordern.

Die Luxemburger Richter erklärten es am Donnerstag für rechtens, dass in Deutschland Sondergebühren bei Anträgen auf Erstattung ausgeschlossen werden. Zudem verpflichtete der EuGH alle Fluglinien, den Anteil von Steuern, Gebühren und Zuschlägen im Flugpreis genau auszuweisen.

Anlass des EuGH-Urteils war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Air Berlin. Die Verbraucherschützer monierten, dass die Fluglinie eine Bearbeitungsgebühr von 25 Euro erhebt, wenn ein Passagier einen Spartarif-Flug storniert oder nicht antritt.

Zudem kritisierten sie, dass Steuern, Gebühren und Zuschläge nicht genau genug aufgeschlüsselt wurden. Das ist von Bedeutung, weil Kunden zumindest diese Zusatzkosten nach einem nicht angetretenen Flug zum Teil zurückverlangen können.

Der mit der Sache betraute Bundesgerichtshof hatte den Luxemburger EU-Richtern zwei Rechtsfragen zur Klärung vorgelegt. Aus Sicht des BGH darf nach deutschem Recht keine Bearbeitungsgebühr wie bei Air Berlin verlangt werden, weil sie Verbraucher einseitig benachteiligen würde.

Die Karlsruher Richter fragten, ob das deutsche Recht in dem Punkt mit EU-Recht vereinbar ist. Der EuGH bejahte das. Zudem bestätigte er, dass Fluglinien den Anteil der Zusatzkosten am Flugpreis aufschlüsseln müssen.

Die Verbraucherzentrale begrüßte das Urteil. "Wir freuen uns wirklich darüber, dass es die Verbraucher künftig bei Stornierungen leichter haben werden, an ihr Geld zu kommen", sagte ihre Expertin Kerstin Hoppe auf Anfrage.
© dpa-AFX, aero.de | 06.07.2017 12:58

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Beitrag vom 06.07.2017 - 17:19 Uhr
Der EuGH sollte sich auch einmal um die YQ Tax der Lufthansa kümmern.

Sie wurde ursprünglich als "Treibstoffzuschlag" eingeführt, und heißt seit dem massiven Rückgang der Treibstoffpreise "International Surcharge", die Höhe der Tax ändert sich mit dem Tarif, und ist nicht refundierbar. Diese "Tax" wird an keine Köperschaft abgeführt, und ist schlicht und ergreifend ein Tarifbestandteil, der auch im Tarif selbst ausgewiesen werden soll.

Dieser Beitrag wurde am 06.07.2017 17:19 Uhr bearbeitet.
Beitrag vom 06.07.2017 - 15:54 Uhr
Als die Airlines Nettoflugpreise hatten und die Gebühren zusätzlich angegeben wurden, mussten sie diese unbedingt zusammenlegen und Gesamtpreise angeben.
Jetzt wieder die Rolle rückwärts...

Rolle rückwärts? Wo lesen Sie das denn?
Weiterhin gilt die Vorgabe, dass der Endpreis klar ausgewiesen werden muss, um für den Kunden eine einfache Vergleichsmöglichkeit der Angebote sicherzustellen. Das die Aufschlüsselung der einzelnen Posten transparenter sein muss schließt das ja nicht aus. Und wenn LH das bereits in ausreichender Form so macht, um so besser.
Bei Lufthansa werden die Gebühren schon jetzt per zusätzlichen Klick aufgeschlüsselt, was ja eigentlich reichen müsste...
Beitrag vom 06.07.2017 - 14:05 Uhr
Als die Airlines Nettoflugpreise hatten und die Gebühren zusätzlich angegeben wurden, mussten sie diese unbedingt zusammenlegen und Gesamtpreise angeben.
Jetzt wieder die Rolle rückwärts...
Bei Lufthansa werden die Gebühren schon jetzt per zusätzlichen Klick aufgeschlüsselt, was ja eigentlich reichen müsste...


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