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Flughafen Wien: Grünes Licht für dritte Piste

Flughafen Wien Dritte Piste
Layout Pistenausbau Flughafen Wien, © FWAG

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WIEN - Österreichs Wirtschaft jubelt, NGOs reagieren enttäuscht. Unter strengen Auflagen entschied das Bundesverwaltungsgericht, der Flughafen  Wien darf seine seit 18 Jahren geplante Parallelpiste nun doch bauen und hob damit eine gegenteilige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom Juni 2017 auf.

Die revidierte Erkenntnis basiert unter anderem auf einem erweiterten Schutz für Anwohner sowie auf einer höheren Reduktion der Emissionen.

Im Einzelnen hatte das Bundesverwaltungsgericht nach Aufhebung der Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof neuerlich über Beschwerden der Flughafen-Anwohner zu entscheiden. Dabei hatte der Verfassungsgerichtshof den Rahmen für die Berücksichtigung der öffentlichen Interessen vorgegeben.

Verschärfte Auflagen


Das Projekt war in allen Teilbereichen nochmals zu prüfen, insbesondere der Bedarf nach einer weiteren Start- und Landebahn, ebenso die Berechnung der zusätzlichen Fluglärmemissionen sowie der CO2-Emissionen.

So muss gewährleistet sein, dass spätestens fünf Jahre nach Inbetriebnahme der neuen Piste eine CO2-Neutralität des Flughafens erreicht wird.

Bereits vor Inbetriebnahme der neuen Piste seien Maßnahmen für eine Reduktion der CO2-Emissionen um 30.000 Tonnen zu setzen. Diese müssen auch Abfertigung, Triebwerks-Probeläufe und die landseitige Infrastruktur miteinbeziehen.

Auch wurden zur Reduktion des Fluglärms deutlich strengere Grenzwerte vorgeschrieben und ihre Messung präzisiert.

Klimaschutz im Wandel

Die Revision des Bundesverwaltungsgerichts folgt einer Initiative der neuen Regierung, neben dem Klimaschutz auch volkswirtschaftliche Aspekte auf Verfassungsrang zu heben.

Zur Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wird auch eine "ordentliche" Revision zugelassen. In einer ersten Stellungnahme dämpft die Flughafen Wien AG die Erwartungen. Es müsse erstmal abgewartet werden, ob Projektgegner gegen diese Entscheidung die Höchstgerichte anrufen. Die Frist dafür beträgt sechs Wochen. Ein Realisierungsbeschluss sei erst möglich, wenn endgültige Rechtssicherheit besteht. Zumindest die UVP-Genehmigung ist damit aber rechtskräftig, erklärte Christian Schmelz von den FWAG-Rechtsanwälten Schönherr & Partner.

Inzwischen hätten bereits mehr als ein Dutzend Bürgerinitiativen den Gang zu den Höchstgerichten angekündigt, berichtet die Tageszeitung Kurier.

Gegenüber dem TV-Sender ORF2 relativiert Flughafenvostand Günther Ofner am Mittwoch abend auch Bedarf und Zeitrahmen. Das derzeitige Pistensystem mit zwei sich kreuzenden Bahnen werde erst zwischen 2025 und 2030 seine Kapazitätsgrenze erreichen. Zunächst werde das Terminalsystem auf 35 Millionen Passagiere erweitert. Im Vorjahr nutzten 24,3 Millionen Passgiere den Flughafen.
© aero.at | Abb.: Flughafen Wien AG | 28.03.2018 14:54

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Beitrag vom 05.04.2018 - 01:59 Uhr
Unter strengen Auflagen entschied das Bundesverwaltungsgericht (...) und hob damit eine gegenteilige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom Juni 2017 auf.

Woher stammt denn diese Information?
 https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20180328_OTS0104/dritte-piste-des-flughafens-wien-schwechat-darf-gebaut-werden?

Dort steht "...Das Bundesverwaltungsgericht hatte nach der Aufhebung seiner ersten Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof im Juni 2017 neuerlich über die Beschwerden der Flughafen-Anrainer zu entscheiden."

Das heißt, der Verfassungsgerichtshof hat die erste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben. So wie Sie geschrieben haben wäre es, wie Experte auch liest, umgekehrt. Das alte Urteil bleibt ja bestehen. Jetzt, mit geänderten Auflagen, stehen die Chancen besser, dass nicht wieder dagegen geklagt wird. Eine Revision ist ja noch möglich.

Genau so ist es!
Beitrag vom 01.04.2018 - 02:59 Uhr
Die Situation des österreichischen VfGH erscheint mir auf den ersten Blick in der Tat anders zu sein als in Deutschland mit dem BVerfG (= Bundesverfassungsgericht). Denn das deutsche BVerfG ist definitiv keine Revisionsinstanz. Da sind die Bundesgerichte das Ende des Gerichtszuges. Das BVerfG überprüft nur Entscheidungen auf die Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz.

Das wäre jetzt zB möglich mit den möglichen Fahrverboten für Dieselfahrzeuge. Wer betroffen wäre könnte Verfassungsklage erheben (so er das Geld hat - aber es dürfte billiger sein einen neuen Diesel zu kaufen). Denn das Urteil des BVG (= Bundesverwaltungsgericht) in Leipzig ist ein massiver Eingriff in die Eigentumsrechte des Dieseleigners. Ein BVerfG würde das Urteil nicht aufheben, sondern möglicherweise als nichtig, da mit dem GG als nicht vereinbar, ansehen, denn m.E. verstößt es massiv gegen den Art. 14 GG der Eigentumsgarantie. Es würde aber nicht überprüfen ob das BVG Leipzig ordentlich geprüft und ermittelt hat. Denn zwischenzeitlich kommt immer mehr zutage, daß es bei den Meßstationen zur Feinstaubbelastung massive Gesetzesverstöße gibt. Auch die Festsetzung der Grenzwerte kommen immer mehr unter Druck. So ist zB in Fabrikhallen eine bis zu 23-fach höhere Feinstaubbelastung zulässig als an der frischen Luft. Das kann doch nicht seriös sein. Das ist pure Ideologie, welche unsere wirtschaftliche Existenz vernichtend angreift.

Will das nicht weiter ausführen, denn in der APA-OTS Meldung steht auch "Dabei hatte der Verfassungsgerichtshof den Rahmen für die Berücksichtigung der öffentlichen Interessen vorgegeben."

Naja, wenn der VfGH einen Rahmen vorgibt, dann kann innerhalb dieses Rahmens sehr wohl nochmals neu entschieden werden. So mag es hier erfolgt sein.

Aber ich hätte mir dazu eine journalistisch korrekte, präzise und weitaus informatorischere Meldung gewünscht. War übrigens noch bis etwa zum Jahre 2010 üblich. Doch inzwischen haben wir fast nur noch BlaBla-Abschreib-Blätter-Mentalität. Medien und Journalismus kann man das nicht mehr nennen.

Dieser Beitrag wurde am 01.04.2018 03:01 Uhr bearbeitet.
Beitrag vom 29.03.2018 - 12:49 Uhr
Unter strengen Auflagen entschied das Bundesverwaltungsgericht (...) und hob damit eine gegenteilige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom Juni 2017 auf.

Woher stammt denn diese Information?
 https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20180328_OTS0104/dritte-piste-des-flughafens-wien-schwechat-darf-gebaut-werden?

Dort steht "...Das Bundesverwaltungsgericht hatte nach der Aufhebung seiner ersten Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof im Juni 2017 neuerlich über die Beschwerden der Flughafen-Anrainer zu entscheiden."

Das heißt, der Verfassungsgerichtshof hat die erste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben. So wie Sie geschrieben haben wäre es, wie Experte auch liest, umgekehrt. Das alte Urteil bleibt ja bestehen. Jetzt, mit geänderten Auflagen, stehen die Chancen besser, dass nicht wieder dagegen geklagt wird. Eine Revision ist ja noch möglich.



Dieser Beitrag wurde am 29.03.2018 13:06 Uhr bearbeitet.


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