Passagierrechte
Älter als 7 Tage

EuGH: Bei verspäteten Flügen auch im Ausland Entschädigungsansprüche

ATR 72-600
ATR 72-600 in den Farben von Royal Air Maroc beim Start in Toulouse, © ATR
LUXEMBURG - Flugreisenden steht auch bei der Verspätung von Anschlussflügen außerhalb Europas unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung zu.

Zu dieser Einschätzung kommt der Europäische Gerichtshof in einem Grundsatzurteil vom Donnerstag.

Wenn der Abflugsort innerhalb der EU liege und die Flüge Teil einer Buchung waren, änderten auch Zwischenlandungen außerhalb Europas nichts an bestehenden Ansprüchen, urteilten die Luxemburger Richter (Rechtssache C-537/17). Das höchste EU-Gericht stärkte damit einmal mehr die Rechte von Fluggästen.

Im konkreten Fall kam eine Frau aus Deutschland mit rund vier Stunden Verspätung in Agadir in Marokko an. Sie hatte einen Flug mit einer marokkanischen Fluggesellschaft von Berlin nach Casablanca und von dort weiter nach Agadir gebucht. In Casablanca konnte sie ihren Anschlussflug nicht antreten, da ihr Platz schon anderweitig vergeben worden war.

Wegen der Verspätung hätte sie nach EU-Recht bei innereuropäischen Flügen und unter Umständen auch bei Direktflügen in beziehungsweise aus dem außereuropäischen Ausland Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Ab drei Stunden Verspätung stehen Passagieren laut EU-Recht in der Regel Entschädigungen zu.

Die marokkanische Airline hatte argumentiert, dass es sich bei dem Flug von Casablanca nach Agadir um einen innermarokkanischen Flug handele und deshalb die Ansprüche nicht gälten.

Die EuGH-Richter legten allerdings dar, dass die beiden Flüge von Berlin nach Casablanca und von Casablanca nach Agadir Teil einer Buchung waren und damit als ein einziger Flug zu sehen seien - auch wenn bei einer planmäßigen Zwischenlandung außerhalb der EU das Flugzeug gewechselt wurde.
© dpa-AFX | 31.05.2018 14:42

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Beitrag vom 01.06.2018 - 07:38 Uhr
Ich bin kein Jurist, aber : Der EuGH spricht ja auch nicht ausserhalb der EU Recht. Der EuGH sprach Recht in einer Auseinandersetzung einer Kundin in der EU, die einen Beförderungsvertrag mit einem Unternehmen, das in der EU-tätig ist und auch Büros in der EU unterhält, geschlossen, die Kundin bis zu einem endgültigen Ziel zu transportieren. Und damit ist der EuGH zuständig. Ob sich die Fluglinie zweier Flüge, von denen einer in einem Drittland startet und in einem Drittland landet, bedient, ist für die Verordnung irrelevant. Es geht um den nicht ordnungsgemäss erfüllten Beförderungsvertrag.
Beitrag vom 01.06.2018 - 04:20 Uhr
Wohl grössenwahnsinnig geworden. Ein EuGH hat nicht über Sachen ausserhalb der EU Recht zu sprechen. Dies ist immer noch ein innermarokkanischer Flug auch wenn es eine Buchung war. Demnächst wird dann über Anschlussverbindungen ab TYO, SAO oder NYC Recht gesprochen? Was bilden sich diese Richter eigentlich ein? Total durchgeknallt.


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