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Ein mehrstündiger Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern eines Terminals könne außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung der EU begründen, urteilte der für das Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH am Dienstag in Karlsruhe.
Ein Flugunternehmen könne solch ein Ereignis nicht beherrschen, da es nicht in seinen Verantwortungsbereich falle.
Mit zwei Klagen wollten fünf Passagiere jeweils 600 Euro von British Airways erstreiten, weil ihr Flug von New York fast drei Stunden Verspätung hatte, so dass sie ihren Anschluss in London nach Stuttgart nicht mehr erreichen konnten. Sie kamen schließlich mehr als neun Stunden verspätet am Ziel an. Schon das Landgericht Stuttgart hatte die Klagen gegen British Airways abgewiesen.
Der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL), Matthias von Randow, begrüßte die Entscheidung.
"Dass der BGH erneut zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung angerufen wird, zeigt jedoch, dass die EU diese Verordnung und damit den Begriff der außergewöhnlichen Umstände präzisieren und die Verordnung unmissverständlich neu formulieren muss."
© dpa-AFX | 15.01.2019 13:55
Kommentare (1) Zur Startseite
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Im Endeffekt ist es doch aber eine Kette von Dienstleistern, die da in Haftung geraten.
Airline->Airport->It-Dienst->Softwarehersteller ...
Das ist ja nicht das Wetter!