Bundesarbeitsgericht
Älter als 7 Tage

Formfehler bei Kündigung von Air-Berlin-Piloten

Air Berlin Airbus A330-200
Air Berlin Airbus A330-200, © Air Berlin

Verwandte Themen

BERLIN - Fast zweieinhalb Jahre nach der Insolvenz von Air Berlin hat das Bundesarbeitsgericht die Kündigung von Piloten für unwirksam erklärt.

Grund seien Formfehler bei der Massenentlassungsanzeige, die bei der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet werden müsse, begründeten die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Donnerstag in Erfurt (6 AZR 146/19) ihre Entscheidung. Geklagt hatte ein Pilot mit Einsatzort Düsseldorf. Die Vorinstanzen in Nordrhein-Westfalen hatten seine Kündigungsschutzklage abgewiesen. Verhandelt wurden in Erfurt noch sieben gleich gelagerte Fälle.

Zum Zeitpunkt der Insolvenz im August 2017 soll Air Berlin etwa 8.600 Mitarbeiter beschäftigt haben, darunter rund 3500 Flugbegleiter. Etwa 1200 Piloten sollen ebenfalls betroffen gewesen sein - viele wechselten jedoch zu anderen Fluggesellschaften. Bei dem Verfahren sei nicht darüber entschieden worden, ob es einen Betriebs- oder Teilübergang auf andere Fluggesellschaften gegeben habe, teilte das Bundesarbeitsgericht mit.

Bei der erforderlichen Anzeige von Massenentlassungen beim Cockpit-Personal habe das insolvente Unternehmen weder den richtigen Betrieb angegeben, noch die richtige Arbeitsagentur informiert. Die Kündigungen waren wegen Stilllegung des Flugbetriebs Ende November 2017 erfolgt.

Im konkreten Fall ging die Entlassungsanzeige an die Arbeitsagentur am Hauptsitz der Fluggesellschaft in Berlin - sie hätte nach Ansicht der Richter aber nach Düsseldorf gehört. Nach dem von EU-Recht bestimmten Betriebsbegriff seien die Stationen von Air Berlin Betriebe, hieß es zur Begründung. "Die Anzeige hätte sich zudem nicht auf Angaben zum Cockpit-Personal beschränken dürfen", erklärten die Richter.

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich bereits im Januar mit Air Berlin beschäftigt: Dabei ging es um Forderungen von Flugbegleitern auf Abfindungen. In vier Streitfällen entschieden die Richter, dass dem Kabinenpersonal der einstigen Airline keine Zahlungen des Insolvenzverwalters als Nachteilsausgleich zustehen (1AZR 149/19)./
© dpa-AFX, aero.de | 13.02.2020 16:46

Um einen Kommentar schreiben zu können, müssen Sie sich bei aero.de registrieren oder einloggen.

Beitrag vom 14.02.2020 - 14:11 Uhr
Das andere Problem ist, wenn die Piloten nun doch noch angestellt sind, müssen sie das bisher erhaltene Arbeitslosengeld usw. an das Arbeitsamt zurückzahlen ...

Das stimmt natürlich, wobei ihr Piloten-Gehalt natürlich wesentlich höher liegen dürfte als das Arbeitslosengeld, unter dem Strich trotzdem ein erhebliches finanzielles Plus (seit dem Grounding sind inzwischen ja immerhin über zwei Jahre vergangen).

Um die hier diskutierte Frage nach einer persönlichen Haftbarkeit halbwegs valide beantworten zu können müsste man Akteneinsicht haben. Ich sehe allerdings nicht, wie man hier Fahrlässigkeit oder gar grobe Fahrlässigkeit konstruieren könnte, schließlich hat er in der Vorinstanz ja sogar Recht bekommen, so eindeutig und klar war die Rechtslage mithin gar nicht.

Nach diesem Urteil sind die Piloten außerdem die Angestellten von Air Berlin, nicht die Angestellten von Lucas Flöther. Ihr Rechtsanspruch richtet sich daher gegen Air Berlin und von Air Berlin werden sie nun auch die ihnen zustehenden Gehälter ausgezahlt bekommen. Woanders als aus der Insolvenzmasse kann Air Berlin das Geld für diese Gehaltszahlungen aber nicht nehmen - also wird sich dadurch die Insolvenzmasse verringern und einige Gläubiger werden deshalb die Gebissenen sein. Air Berlin könnte bei begründbarer Fahrlässigkeit zwar einen Rechtsanspruch auf Schadenersatz gegen den Insolvenzverwalter erheben, der einzige Zeichnungsberechtigte, der bei Air Berlin zwischenzeitlich übrig geblieben ist, ist allerdings der Insolvenzverwalter. Und Herr Flöther wird kaum gegen sich selbst klagen. Das Ganze ist ja eine arbeits- und zivilrechtliche Sache, kein Strafverfahren, wo ein Staatsanwalt von Amts wegen ermittelt und Anklage erhebt.


Dieser Beitrag wurde am 14.02.2020 14:13 Uhr bearbeitet.
Beitrag vom 14.02.2020 - 12:01 Uhr
Das andere Problem ist, wenn die Piloten nun doch noch angestellt sind, müssen sie das bisher erhaltene Arbeitslosengeld usw. an das Arbeitsamt zurückzahlen ...
Beitrag vom 14.02.2020 - 11:51 Uhr
Bei Fehlverhalten haftet der Insolvenzverwalter selbst, dafür haben diese auch eine nicht unbeträchtliche Berufshaftpflichtversicherung. Ob es nun hier der Fall ist, muss wahrscheinlich ein Gericht entscheiden....


Stellenmarkt

Schlagzeilen

aero.uk

schiene.de

Meistgelesene Artikel

Community

Thema: Pilotenausbildung

FLUGREVUE 04/2024

Shop

Es gibt neue
Nachrichten bei aero.de

Startseite neu laden