Amtsgericht Frankfurt
Älter als 7 Tage

Kein eigenmächtiges Ticket-Upgrade bei Reservierungsfehler

FRANKFURT - Passagiere dürfen ihre Flugtickets nicht eigenmächtig aufwerten, nur weil ihre Sitzplatzreservierung nicht berücksichtigt ist. 

Das hat das Amtsgericht Frankfurt im Fall einer dreiköpfigen Familie entschieden, die im Herbst 2018 mit der Lufthansa nach Tansania fliegen wollte. Mit der Reise sollte das Abitur des Sohnes gefeiert werden.

Der spätere Kläger hatte zunächst drei besondere Sitze in der Economy-Klasse für 360 Euro Aufpreis reserviert, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Als er aber wenige Tage vor Abflug feststellen musste, dass die Plätze nicht reserviert waren, buchte er eigenmächtig als Ersatz die Tickets auf die teurere Business-Klasse um. 

Später verlangte er dann den Aufpreis von 1.050 Euro zurück, weil die Fluggesellschaft ihren Vertrag nicht erfüllt habe. Das sah auch das Amtsgericht so und verurteilte die Lufthansa wegen "schuldhafter Pflichtverletzung" zur vollständigen Rückzahlung der Reservierungskosten. 

Gleichzeitig entschied es aber, dass der Kläger nicht zur eigenständigen Umbuchung berechtigt gewesen sei, um den Schaden auszugleichen. Schließlich handele es sich bei einem Business-Flug um eine gänzlich andere Dienstleistung als die Reservierung von Sitzplätzen.
© dpa-AFX | 01.04.2020 10:58

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Beitrag vom 01.04.2020 - 21:39 Uhr
Sehr wahrscheinlich Condor. Dort kosten die XL-Sitze auch xx,99 jeweils. AG Frankfurt spricht auch dafür.
Beitrag vom 01.04.2020 - 20:15 Uhr
Hier das offizielle Urteil:
 https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200400925&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Zitat:
„ Das AG Frankfurt hat entschieden, dass ein Fluggast keinen Anspruch auf Sitzplätze in der Business Class hat, wenn die von ihm unter Aufpreis reservierten speziellen Plätze in der Economy Class von der Fluggesellschaft nicht zur Verfügung gestellt werden können.

Im zugrunde liegenden Fall buchte der Kläger bei der Beklagten Economy-Class-Flüge, wobei ihm besonders wichtig war, dass sein Platz an Bord neben dem seiner Ehefrau und seines Sohnes liegen sollte. Deshalb reservierte er aufeinander folgende "XL-Sitze" und einen Fensterplatz gegen zusätzliche Reservierungskosten i.H.v. insgesamt 359,94 Euro. Drei Tage vor Abflug bemerkte der Kläger jedoch, dass die maßgeblichen Plätze nicht zur Verfügung stehen und nahm Kontakt mit der Beklagten auf. Da er hierbei erfolglos blieb, buchte der Kläger die Tickets eigenständig auf die Kategorie Business Class um, wofür er weitere 350 Euro pro Person zahlte. Die Beklagte schrieb dem Kläger im weiteren Verlauf lediglich die Hälfte der Reservierungskosten gut und erkannte die zweite Hälfte im Rahmen des Rechtstreits an. Der Kläger nahm die Beklagte deshalb in Höhe seiner weiteren Mehrkosten für die Umbuchung sowie im Hinblick auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Das AG Frankfurt hat der Klage nur hinsichtlich eines Teils der Anwaltskosten stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts hat die Beklagte dadurch, dass sie die reservierten Plätze nicht zur Verfügung stellte, zwar schuldhaft eine Pflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Luftbeförderungsvertrag verletzt. Jedoch umfasse der dem Kläger entstandene Schaden nicht mehr als die bereits erstatteten Reservierungskosten. Bei der Beförderung im Rahmen der Business Class handele es sich – insbesondere mit Blick auf die Verpflegung und den Service an Bord – um eine andere als die geschuldete Leistung. Die eigenmächtige Umbuchung des Klägers stelle eine durch das allgemeine Leistungsstörungsrecht so nicht vorgesehene und deshalb nicht erstattungsfähige Selbstvornahme dar.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.“

Mit keinem Wort wird hier Lufthansa erwähnt.
XL-Plätze gibt es bei Lufthansa nicht. Bei Air Berlin gab es diese. Die waren da aber schon Pleite.

Beitrag vom 01.04.2020 - 14:18 Uhr
Das möchte ich auch gerne wissen.


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