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Pauschale Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung und Schadenersatz nach nationalem Recht werden miteinander verrechnet, wie der BGH am Dienstag in Karlsruhe entschied. (Az: X ZR 128/18 und X ZR 165/18)
Es ging um zwei ähnlich gelagerte Fälle mit Abflughafen Frankfurt am Main. Einmal um eine bei DER Touristik gebuchte Pauschalreise nach Las Vegas (USA) und einmal um einen Flug mit Air Namibia nach Windhoek mit anschließender Safari. In beiden Fällen kamen die Passagiere mit einem Tag Verspätung am Ziel an.
Die Forderungen der Kläger etwa für Hotelkosten und Mietwagen sind dabei jeweils geringer als die 600 Euro pauschale Entschädigung pro Person. Eine Überkompensation von Ansprüchen ist laut BGH-Angaben ausgeschlossen. Daher sei eine gegenseitige Anrechnung vorgesehen, die Passagiere bekommen jeweils 600 Euro.
Eine Vorlage der Fälle beim EuGH sei nicht notwendig, weil das EU-Recht mit der seit Ende 2015 geltenden Pauschalreiserichtlinie in dieser Frage eindeutig geworden sei.
© dpa-AFX, aero.de | 06.08.2019 16:42
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