Eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechtsverordnung steht den Passagieren immer dann zu, wenn sich die Fluggesellschaft bei Annullierungen und langen Verspätungen nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen kann.
Dabei handelt es sich um Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Airline liegen. Schlechtes Wetter wie Sturm und Gewitter kann durchaus darunter fallen.
Bei einer von der Flugsicherung angeordneten Einschränkung der Flüge wegen Schlechtwetters hätte es sich laut Gericht um einen außergewöhnlichen Umstand gehandelt - doch eine solche Anordnung lag nicht vor.
Freiwillige Streichung des Fluges
Vielmehr entschied sich die Fluggesellschaft auf Basis eigener Prognosen freiwillig zur Streichung des Fluges. Man habe aufgrund des angekündigten schlechten Wetters "totales Chaos am Tag der Flugoperation" gefürchtet, so die Airline.
Diese Argumentation überzeugte das Gericht nicht. Die reine Vermutung, es könnte zu Flugbeschränkungen kommen, reiche nicht aus, um den Zahlungsanspruch zu verweigern.
Dabei spielte es keine Rolle, dass die Flugsicherung am Folgetag die Zahl der Flüge tatsächlich leicht reduzierte. Eine Airline müsse ihren Flugplan so gestalten, dass kleinere Störungen des Betriebsablaufs zu verkraften seien.
Über das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2019 berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
© dpa | 21.07.2020 13:12
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Dieser Beitrag wurde am 21.07.2020 14:40 Uhr bearbeitet.