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Hintergrund der Anordnung ist, dass die Aussaat und die spätere Ernte von Mais große Vögel wie Gänse und Kraniche anlockt. Damit ist die Gefahr von Unfällen durch Vogelschlag gegeben.
Vorgelegte Gutachten hätten bestätigt, dass insbesondere Vögel wie Wildgänse oder Kraniche eine erhebliche Gefahr für den Luftverkehr darstellen könnten, erklärte das Gericht. Die gelte insbesondere bei Schwärmen, die bis zu 5000 Vögel umfassen könnten. Die Vögel würden dann regelmäßig die Start- und Landebahn des Flughafens kreuzen.
Der Betrieb hatte vor Gericht geltend machen wollen, dass die Gefahr des Vogelschlags bereits beim Planfeststellungsverfahren bekannt gewesen sei. Daher hätte die Behörde die Öffnung des Flughafens so lange untersagen müssen, bis die Gefährdung durch geeignete Maßnahmen beseitigt sei, so die Antragstellerin.
Dagegen erklärten die Richter, der Betrieb des Flughafens habe im Vergleich zu der Einschränkung des landwirtschaftlichen Betriebs einen höheren Stellenwert. Zudem sei der Flughafenbetreiber verpflichtet worden, die zusätzlichen Kosten, die durch den Ankauf von Mais entstünden, auszugleichen.
© dpa | Abb.: flickr (XoMEoX, Creative Commons) | 10.06.2021 11:47
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