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Flugumleitung: Airlines müssen nur bestimmte Kosten ersetzen

Der Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg
Der Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg, © Der Gerichtshof der Europäischen Union

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LUXEMBURG - Wenn ein Flieger an einen nahe gelegenen Flughafen umgeleitet wird, muss die Airline nur Kosten für die Fahrt zum ursprünglichen Flughafen oder zu einem anderen Wunschziel des Kunden in der Nähe zahlen.

Einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung hat der Fluggast aber nicht, solange der Flieger weniger als drei Stunden Verspätung hat, wie aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervorgeht (Rechtssache C-826/19).

Im konkreten Fall geht es um einen Flug von Wien nach Berlin, der 58 Minuten zu spät landete und nicht wie geplant den mittlerweile geschlossenen Flughafen Berlin-Tegel im Norden sondern Berlin-Schönefeld im Süden der Stadt ansteuerte. Der Fluggast forderte deshalb pauschal 250 Euro Entschädigung.

Vom Schönefelder Flughafen lag seine Wohnung den Angaben zufolge 24 Kilometer entfernt; vom Flughafen Tegel nur 8 Kilometer.

Eigentlich hätte die Fluggesellschaft laut EuGH von sich aus anbieten müssen, die Kosten für die Weiterreise zu zahlen. Da sie dies nicht getan habe, könne sich der Betroffene "notwendige, angemessene und zumutbare" Kosten für eine entsprechende Weiterfahrt erstatten lassen.
© dpa | 22.04.2021 05:49


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